Förderverein
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Vorstand / Satzung des Fördervereins

Nach § 8 der Satzung des Fördervereins besteht der Gesamtvorstand aus folgenden Personen: 

Den Mitgliedern des Vorstands (1. und 2. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer) sowie mindestens 2 und höchstens 5 weiteren Mitgliedern, dem Schulleiter und dem Elternbeiratsvorsitzenden mit beratender Stimme.

1. Vorsitzender:

Stellv. Vorsitzender:

Kassiererin:

 
 

Satzung des Fördervereins der Eugen-Bolz-Schule

Übersicht:

* §  1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
* §  2   Zweck
* §  3   Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
* §  4   Mitgliedschaft
* §  5   Mitgliedsbeiträge
* §  6   Organe des Vereins
* §  7   Vorstand
* §  8   Gesamtvorstand
* §  9   Mitgliederversammlung
* § 10  Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Eugen-Bolz- Schule, Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule Wolpertswende-Mochenwangen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Wolpertswende-Mochenwangen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Eugen-Bolz Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule Wolpertswende-Mochenwangen (im folgenden "Schule" genannt).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
* die Unterstützung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule,
* Unterstützung förderungswürdiger oder bedürftiger Schüler,
* Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen,
* Unterstützung der Schule in ihrer sächlichen Ausstattung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 5i ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. l AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. l der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. l genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen unterzeichnen auch die gesetzlichen Vertreter, die sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags ab, gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Die ablehnende Entscheidung des Vorstands bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet
* mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
* durch Austritt,
* durch Streichung von der Mitgliederliste,
* durch Ausschluß.

Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Nach zweijährigem Beitragsrückstand wird das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen, und zwar zum Ende des Jahres, in dem der zweite Jahresbeitrag zur Zahlung fällig wurde (Streichung von der Mitgliederliste).

Verstößt das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, der eine Begründung enthält, und zwar nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das Mitglied kann gegen diesen Ausschlußbeschluß Beschwerde beim Vorstand einlegen, und zwar innerhalb eines Monats. Über die Ausschließung entscheidet dann endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin verbleibt es bei der Entscheidung des Vorstands.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge, die am Anfang des Kalenderjahres - bis spätestens zum 31. März - zu entrichten sind. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Lastschrift eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
* Der Vorstand,
* der Gesamtvorstand,
* die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Ist in dieser Satzung vom "Vorstand" die Rede, ist damit dieser Vorstand nach Satz l gemeint.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Es besteht jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des l. Vorsitzenden von der Einzelvertretungsbefugnis Gebrauch machen. Hat nach dieser Satzung der l. Vorsitzende bestimmte Befugnisse oder Pflichten, sind diese im Fall der Verhinderung des l. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden wahrzunehmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
* Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
* die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; 
* die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des
   Jahresberichts,
* die Aufnahme, den Ausschluß von Mitgliedern und die Streichung von der Mitgliederliste.

Der l. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Jedes Mitglied des Vorstands kann jederzeit vom 1. Vorsitzenden die Einberufung des Vorstands zu einer Sitzung verlangen. Der l. Vorsitzende kommt dem unverzüglich nach.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der l. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l. Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder auf telefonischem Wege fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind und keine wichtigen oder grundlegenden Vereinsangelegenheiten betroffen sind. Der Vorstand kann auch einem seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen, innerhalb der das einzelne Mitglied selbst entscheiden kann (z.B. die Entscheidung über bestimmte Ausgaben oder über Ausgaben innerhalb eines bestimmten Rahmens).

Die Beschlüsse des Vorstands sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muß enthalten:
* Ort und Zeit der Sitzung,
* die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
* die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Für Beschlüsse, die im schriftlichen Verfahren oder auf telefonischem Wege getroffen wurden, gelten die vorgenannten Bestimmungen zum Protokoll entsprechend.

§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
* Den Mitgliedern des Vorstands (l. und 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer),
* mindestens 2 und höchstens 5 weiteren Mitgliedern,
* dem Schulleiter und dem Elternbeiratsvorsitzenden mit beratender Stimme, sofern diese nicht bereits
   Mitglied im Vorstand oder Gesamtvorstand sind.

Die Festlegung der Zahl und die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Dabei hat jedes erschienene Mitglied soviel Stimmen, wie weitere Mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.

Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands beraten und unterstützen den Vorstand. Den einzelnen weiteren Mitgliedern können laufende Aufgaben übertragen werden. In besonders wichtigen Angelegenheiten oder solchen von grundsätzlicher Bedeutung soll der Vorstand die Meinung des Gesamtvorstands einholen.

Der Gesamtvorstand wird vom l. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung soll mindestens ein Mal jährlich erfolgen. Der l. Vorsitzende hat unverzüglich die Einberufung vorzunehmen, wenn dies ein Mitglied des Gesamtvorstands verlangt.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Aufgaben:
* Wahl des Vorstandes,
* Festlegung der Zahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Wahl der weiteren Mitglieder,
* Wahl des Kassenprüfers,
* Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstands,
* Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
* Beschlußfassung über Änderungen der Satzung,
* Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
* Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds, falls dieses gegen die Ausschlußentscheidung des 
   Vorstands Beschwerde eingelegt hat,
* Beschlußfassung über schriftliche Anträge von Mitgliedern, die eine Woche vor der 
   Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sind, Vereinsangelegenheiten betreffen 
   und auf der Tagesordnung stehen.

Eventuelle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch in einzelnen Angelegenheiten, sind für den Vorstand verbindlich. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang des Geschäftsjahres statt, spätestens bis 31.3. des jeweiligen Jahres.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
* der Vorstand die Einberufung beschließt,
* ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der schriftliche Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ist in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn der Gegenstand angegeben, eine Vereinsangelegenheit betroffen und der Antrag eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden ist.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß geladen wurde. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer Vierfünftelmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn l/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim. Die Wahl erfolgt offen, wenn für eine Position des Vorstands nur ein Bewerber zur Verfügung steht und kein erschienenes Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, danach entscheidet das Los.

Auch die Wahl der 2-5 weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt geheim. Die Wahl wird offen durchgeführt, wenn höchstens soviel Bewerber zur Verfügung stehen, wie weitere Mitglieder zu wählen sind und kein erschienenes Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit erfolgt insoweit eine Stichwahl, danach entscheidet das Los. Die Mitgliederversammlung soll bei der Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Vorstands unter den Mitgliedern sowohl Lehrer der Schule als auch Eltern berücksichtigen.

Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
* Ort und Zeit der Versammlung,
* Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
* Zahl der erschienenen Mitglieder,
* Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
* die Tagesordnung,
* die gestellten Anträge,
* die gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.

§ 10 Auflösung des Vereins/ Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Wolpertswende mit der Verpflichtung, es ausschließlich und un-mittelbar für die Zwecke nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 8.6.99 errichtet.

 
 

 
 

Sekretariat
Frau Sättele ist wie folgt erreichbar:
Montag-Donnerstag 7:30-12:30 Uhr
Telefon: 07502 / 2600 (mit Anrufbeantworter)

Eugen-Bolz-Grundschule Mochenwangen
Mochenwangen
Sportplatzweg 3/1
88284 Wolpertswende

Telefon: 07502 / 2600
Telefax: 07502 / 7345